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Zuzahlung im Krankenhaus: Eigenanteil, 28-Tage-Regel & Befreiung

Was ist die Krankenhaus-Zuzahlung?

Wer als gesetzlich Versicherter stationär im Krankenhaus aufgenommen wird, zahlt einen gesetzlich festgelegten Eigenanteil: 10 Euro pro Kalendertag (§ 39 Abs. 4 SGB V). Diese Regelung gilt unabhängig von Diagnose, Krankenhausart oder Behandlungsdauer.

Wichtig: Hierbei handelt es sich um die stationäre Krankenhauszuzahlung — nicht zu verwechseln mit der früheren Praxisgebühr, die 2013 abgeschafft wurde.

Die 28-Tage-Regel

Die Zuzahlungspflicht ist auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Haben Sie in einem Kalenderjahr bereits 28 Tage im Krankenhaus verbracht und entsprechend gezahlt, entfällt die Zuzahlung für jeden weiteren Krankenhaustag in diesem Jahr.

Die maximale jährliche Krankenhaus-Zuzahlung liegt damit bei 280 Euro.

Die 28-Tage-Regel gilt auch bei mehreren Krankenhausaufenthalten im selben Jahr: Die Tage werden kumulativ angerechnet. Dasselbe gilt für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen — auch diese Tage werden auf die 28-Tage-Grenze angerechnet.

Wer ist von der Zuzahlung befreit?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen keine Zuzahlung — weder im Krankenhaus noch für sonstige Kassenleistungen.

Erwachsene können von der Zuzahlung befreit werden, sobald die individuelle Belastungsgrenze erreicht ist.

Belastungsgrenze: Jahreshöchstgrenze für alle Zuzahlungen

Der Gesetzgeber schützt Versicherte durch eine Jahreshöchstgrenze (§ 62 SGB V). Sie bezieht sich auf alle Zuzahlungen zusammen — also Krankenhaus, Medikamente, Heilmittel, Fahrkosten und weitere Leistungen.

  • Regelfall: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen des Haushalts
  • Schwerwiegend chronisch Kranke: 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen des Haushalts

Für die Berechnung werden Freibeträge abgezogen: Für Ehe- oder Lebenspartner sowie für jedes Kind im Haushalt gibt es gesetzlich festgelegte Freibeträge, die die Bemessungsgrundlage reduzieren.

Beispiel 2026: Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht und als chronisch krank eingestuft ist, erreicht die 1-%-Grenze bei ca. 67,56 Euro; alle übrigen Erwachsenen erreichen die 2-%-Grenze bei ca. 135,12 Euro (auf Basis der Bezugsgröße 2026). Bei höherem Einkommen steigt der Betrag entsprechend.

Als chronisch krank eingestuft werden

Die reduzierte Belastungsgrenze von 1 % gilt für Versicherte, die wegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung sind. Die Krankenkasse prüft dies auf Antrag. Voraussetzung ist in der Regel, dass eine ärztliche Behandlung mindestens einmal pro Quartal über mindestens ein Jahr stattgefunden hat.

So beantragen Sie die Befreiung

  1. Belege sammeln: Bewahren Sie alle Quittungen für Zuzahlungen auf — Krankenhaus, Apotheke, Heilmittel, Fahrten.
  2. Antrag stellen: Reichen Sie die Quittungen zusammen mit einem formlosen Antrag oder dem Formular Ihrer Krankenkasse ein.
  3. Befreiungsausweis erhalten: Nach Prüfung stellt die Kasse einen Befreiungsausweis für den Rest des Kalenderjahres aus. Zu viel gezahlte Beträge werden erstattet.

Die Befreiung gilt bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres und muss jedes Jahr neu beantragt werden.

Tipp: Vorauszahlung — Viele Krankenkassen ermöglichen eine Vorauszahlung des Befreiungsbetrags zu Jahresbeginn. Sie erhalten dann sofort einen Befreiungsausweis für das gesamte Jahr und müssen keine Einzelquittungen sammeln.

Zuzahlung bei Anschlussrehabilitation

Nach einem Krankenhausaufenthalt schließt sich häufig eine stationäre Rehabilitation (AHB) an. Auch hier fällt eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag an. Die bereits im Krankenhaus geleisteten Tage werden jedoch auf die 28-Tage-Grenze angerechnet — Sie zahlen insgesamt nie mehr als 280 Euro pro Jahr.

Häufig gestellte Fragen zur Krankenhausrechnung

Zahlt auch der Aufnahmetag? Ja, der Aufnahmetag zählt als erster Zuzahlungstag. Der Entlassungstag wird dagegen nicht berechnet.

Was gilt bei privaten Zuzahlern? Privatversicherte zahlen keinen gesetzlichen Eigenanteil nach § 39 SGB V. Sie zahlen stattdessen nach ihrem Versicherungsvertrag, der je nach Tarif eine eigene Selbstbeteiligung vorsehen kann.

Gilt die 28-Tage-Grenze auch für Kinder? Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind generell von Zuzahlungen befreit, die Tagegrenze ist für sie daher nicht relevant.

Wie weise ich der Krankenkasse geleistete Tage nach? Die Klinik stellt beim Entlassen eine Bescheinigung über die geleisteten Zuzahlungstage aus. Bewahren Sie diesen Beleg sorgfältig auf, um die Anrechnung bei einem weiteren Aufenthalt belegen zu können.

Was passiert, wenn ich die Rechnung nicht bezahlen kann? Wenden Sie sich frühzeitig an den Sozialdienst des Krankenhauses. Dort wird geprüft, ob Befreiungstatbestände vorliegen oder eine Ratenzahlung vereinbart werden kann.

HÄUFIGE FRAGEN
Zahle ich auch am Aufnahmetag die Krankenhaus-Zuzahlung?
Ja, der Aufnahmetag zählt als erster Zuzahlungstag. Der Entlassungstag wird dagegen nicht berechnet.
Was gilt für die Zuzahlung bei Privatversicherten?
Privatversicherte zahlen keinen gesetzlichen Eigenanteil nach § 39 SGB V. Sie zahlen stattdessen nach ihrem Versicherungsvertrag, der je nach Tarif eine eigene Selbstbeteiligung vorsehen kann.
Gilt die 28-Tage-Grenze auch für Kinder?
Nein, sie ist für Kinder nicht relevant, da Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell von Zuzahlungen befreit sind.
Wie hoch ist die maximale Krankenhaus-Zuzahlung pro Jahr?
Die Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Kalendertag, begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr — das ergibt eine jährliche Obergrenze von 280 Euro. Diese Tage werden bei mehreren Aufenthalten sowie bei Anschlussrehabilitation kumulativ angerechnet.
Was tun, wenn ich die Krankenhausrechnung nicht bezahlen kann?
Wenden Sie sich frühzeitig an den Sozialdienst des Krankenhauses. Dort wird geprüft, ob Befreiungstatbestände wie das Erreichen der Belastungsgrenze vorliegen oder ob eine Ratenzahlung vereinbart werden kann.