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Zweitmeinung vor der OP: Ihr gesetzliches Recht (§ 27b SGB V)

Gesetzlich Krankenversicherte haben in Deutschland das gesetzliche Recht, vor bestimmten planbaren Operationen eine zweite ärztliche Meinung einzuholen — auf Kosten der Krankenkasse, ohne eigenen Mehraufwand. Dieses Recht ist in § 27b des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verankert und durch eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkret ausgestaltet.

Was regelt § 27b SGB V?

§ 27b SGB V begründet für GKV-Versicherte einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung vor sogenannten mengenanfälligen planbaren Eingriffen. Hintergrund: Bei bestimmten Operationen ist die Häufigkeit ihrer Durchführung in den vergangenen Jahren stark gestiegen — der Gesetzgeber will sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten eine fundierte, unabhängige Einschätzung zur medizinischen Notwendigkeit des Eingriffs erhalten, bevor sie zustimmen.

Wichtig: Das Recht auf Zweitmeinung bedeutet nicht, dass die Erstmeinung falsch ist. Es ist ein Instrument zur informierten Entscheidungsfindung, kein Misstrauensvotum gegenüber dem behandelnden Arzt.

Für welche Eingriffe gilt das Recht auf Zweitmeinung?

Der G-BA legt in der Zweitmeinungsrichtlinie (Zm-RL) fest, bei welchen Eingriffen der gesetzliche Anspruch besteht. Aktuell erfasst die Richtlinie folgende Eingriffe:

  • Tonsillektomie (vollständige Entfernung der Gaumenmandeln), auch kombiniert mit Adenotomie
  • Amputationen beim Diabetischen Fußsyndrom (Minor- und Major-Amputationen an den unteren Extremitäten)
  • Eingriffe an der Wirbelsäule: unter anderem Spondylodese (Versteifung), knöcherne Dekompression, Bandscheibenoperationen, Implantation einer Bandscheibenendoprothese
  • Implantation eines künstlichen Hüftgelenks (Hüft-TEP; in die Richtlinie aufgenommen durch G-BA-Beschluss vom 16. November 2023)

Der G-BA ist gesetzlich verpflichtet, die Liste laufend zu erweitern. Versicherte sollten bei jedem planbaren Eingriff nachfragen, ob der gesetzliche Anspruch auf Zweitmeinung besteht.

Wer hat Anspruch — und wer zahlt?

Anspruch haben alle GKV-Versicherten. Die Zweitmeinung wird von der gesetzlichen Krankenkasse als Sachleistung übernommen — es entstehen keine Eigenkosten. Auch die Kosten für die Zusammenstellung und Überlassung der Befundunterlagen trägt die Krankenkasse.

Für Privatversicherte (PKV) besteht kein gesetzlicher Anspruch nach § 27b SGB V; je nach Tarif können jedoch individuelle vertragliche Regelungen greifen.

Ablauf: So nutzen Sie Ihr Recht auf Zweitmeinung

Schritt 1: Aufklärung durch den Erstbehandler

Der Arzt, der die Indikation für den Eingriff gestellt hat, ist gesetzlich verpflichtet, Sie über Ihr Recht auf Zweitmeinung aufzuklären — mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff, so dass ausreichend Zeit für die Einholung der Zweitmeinung bleibt. Außerdem muss er Sie auf geeignete Zweitmeinungsanbieter hinweisen.

Schritt 2: Befundunterlagen anfordern

Fordern Sie alle relevanten Unterlagen an: Arztbriefe, Befunde, Bildgebung (MRT, CT, Röntgen), Operationsplanung. Diese stehen Ihnen nach § 630g BGB zu. Die Kosten für Kopien trägt die Krankenkasse.

Schritt 3: Zweitmeinungsarzt oder -einrichtung wählen

Der Zweitmeinungsarzt muss bestimmte Anforderungen erfüllen: langjährige fachärztliche Erfahrung im betreffenden Gebiet, Kenntnis des aktuellen wissenschaftlichen Stands und Unabhängigkeit vom erstbehandelnden Arzt und von der Einrichtung, die den Eingriff durchführen soll. Geeignete Ärzte und Einrichtungen sind bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Landeskrankenhausgesellschaften gelistet. Ihre Krankenkasse kann ebenfalls unterstützen.

Schritt 4: Zweitmeinungsgespräch

Im Gespräch beurteilt der Zweitmeinungsarzt anhand Ihrer Unterlagen und — falls klinisch erforderlich — einer eigenen Untersuchung, ob der Eingriff aus seiner Sicht medizinisch notwendig und sachgerecht ist, welche Alternativen bestehen und welche Risiken mit dem Eingriff verbunden sind.

Schritt 5: Entscheidung treffen

Die Zweitmeinung ist eine Beratungsleistung, keine Genehmigung oder Ablehnung. Die endgültige Entscheidung treffen Sie als Patient — auf Basis beider Meinungen und in Absprache mit Ihrem behandelnden Arzt.

Wann sollte ich eine Zweitmeinung einholen?

Generell empfiehlt es sich, bei allen planbaren Eingriffen, bei denen Sie unsicher sind, eine zweite Meinung zu suchen — auch wenn kein gesetzlicher Anspruch nach § 27b SGB V besteht. Besteht der gesetzliche Anspruch, sollten Sie ihn nutzen: Es kostet nichts und gibt Ihnen Sicherheit bei Ihrer Entscheidung.

Bei akuten Notfällen (z. B. Schlaganfall, Herzinfarkt) spielt das Zweitmeinungsverfahren keine Rolle — hier ist sofortiges Handeln gefragt.

FAQ

Muss ich meinen Arzt um Erlaubnis fragen, bevor ich eine Zweitmeinung einhöle? Nein. Das Recht auf Zweitmeinung ist ein gesetzliches Recht, das Sie ohne Zustimmung Ihres behandelnden Arztes ausüben können. Ihr Arzt ist vielmehr gesetzlich verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen und Ihnen die Befundunterlagen zu überlassen.

Was passiert, wenn Erst- und Zweitmeinung sich widersprechen? Beide Meinungen sind Grundlage Ihrer informierten Entscheidung. Sie können bei Bedarf auch eine dritte Meinung einholen. Die Entscheidung über den Eingriff liegt allein bei Ihnen — niemand kann Sie zu einer Operation zwingen.

Gilt das Recht auf Zweitmeinung auch für Zahnbehandlungen? § 27b SGB V gilt für ärztliche Eingriffe im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Für zahnärztliche Behandlungen bestehen teilweise eigene Regelungen (Heil- und Kostenplan). Sprechen Sie im Zweifelsfall mit Ihrer Krankenkasse.

Was ist, wenn ich die Zweitmeinung einholen möchte, mein Arzt mir aber die Unterlagen verweigert? Das Recht auf Akteneinsicht und Überlassung von Kopien ist in § 630g BGB gesetzlich verankert. Verweigert ein Arzt die Herausgabe ohne medizinischen Grund, können Sie sich an Ihre Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung oder die zuständige Ärztekammer wenden.


Quellen: § 27b SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch), aktuelle Fassung; Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), g-ba.de; G-BA-Beschluss vom 16. November 2023 (Hüft-TEP); § 630g BGB (Patientenrechtegesetz). Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Arztberatung. Redaktionell geprüft: Juni 2026.